§ 28 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 28 HebG (1weggefallen) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 30) in und beim Ausschluß (§ 31) der Studierenden aus der Akademie.

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

1.

das Recht auf Anhörung,

2.

das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,

3.

das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

4.

das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und

5.

das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden.

(4) Alle Studierenden der Hebammenakademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn aus der Mitte der Studierenden eine Jahrgangssprecherin/einen Jahrgangssprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Lehrhebamme.

(6) Die Jahrgangssprecherinnen und -sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und -vertreter haben aus ihrer Mitte eine Akademiesprecherin/einen Akademiesprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Funktionen gemäß Abs. 6 und 7 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 28 HebG (1weggefallen) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufenseit 27.09.2013 weggefallen.

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 30) in und beim Ausschluß (§ 31) der Studierenden aus der Akademie.

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

1.

das Recht auf Anhörung,

2.

das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,

3.

das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

4.

das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und

5.

das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden.

(4) Alle Studierenden der Hebammenakademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn aus der Mitte der Studierenden eine Jahrgangssprecherin/einen Jahrgangssprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Lehrhebamme.

(6) Die Jahrgangssprecherinnen und -sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und -vertreter haben aus ihrer Mitte eine Akademiesprecherin/einen Akademiesprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Funktionen gemäß Abs. 6 und 7 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten