§ 18 HebG Berufsausübung

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999

Eine BerufsausübungDie Ausübung des Hebammenberufs kann freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

1.

freiberuflich und/oder

2.

im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder

3.

im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder

4.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und/oder

5.

im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

erfolgen.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 02.08.2017

Eine BerufsausübungDie Ausübung des Hebammenberufs kann freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

1.

freiberuflich und/oder

2.

im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder

3.

im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder

4.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und/oder

5.

im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

erfolgen.

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