§ 16 HebG Hebammenausweis

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den Hauptwohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 01.01.1995 bis 24.05.2022

(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den Hauptwohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

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