§ 20 GütbefG Behörden

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

1.

das Konzessionsentziehungsverfahren;

2.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

3.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

4.

den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

5.

die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;

6.

die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;

7.

folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:

a)

die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;

b)

die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

c)

die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

8.

die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

9.

die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über

a)

die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

b)

die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

c)

die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,

d)

die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und

e)

die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(8) Zuständige Behörde nachfür den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2013

(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

1.

das Konzessionsentziehungsverfahren;

2.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

3.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

4.

den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

5.

die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;

6.

die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;

7.

folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:

a)

die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;

b)

die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

c)

die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

8.

die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

9.

die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über

a)

die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

b)

die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

c)

die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,

d)

die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und

e)

die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(8) Zuständige Behörde nachfür den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

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