§ 20 GütbefG Behörden

Güterbeförderungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKonzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. (4)Absatz 4Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.
  5. (5)Absatz 5Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. 1.Ziffer einsdas Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. 4.Ziffer 4den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. 5.Ziffer 5die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. 6.Ziffer 6die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
    7. 7.Ziffer 7folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
      1. a)Litera adie Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 5 a, ;,
      2. b)Litera bdie Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. c)Litera cdie Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. 8.Ziffer 8die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. 9.Ziffer 9die Meldung an das Bundesministerium für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und2009 sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/092009 überdie Meldung an das Bundesministerium für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c und Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und2009 sowie gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/092009 über
      1. a)Litera adie Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. b)Litera bdie Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. a)Litera adie Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      4. b)Litera bdie Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      5. c)Litera cdie Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
      6. d)Litera ddie Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
      7. e)Litera edie Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
      8. d)Litera ddie Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
      9. e)Litera edie Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
  6. (6)Absatz 6Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  8. (8)Absatz 8Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 22, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsKonzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. (4)Absatz 4Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.
  5. (5)Absatz 5Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. 1.Ziffer einsdas Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. 4.Ziffer 4den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. 5.Ziffer 5die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. 6.Ziffer 6die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
    7. 7.Ziffer 7folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
      1. a)Litera adie Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 5 a, ;,
      2. b)Litera bdie Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. c)Litera cdie Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. 8.Ziffer 8die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. 9.Ziffer 9die Meldung an das Bundesministerium für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und2009 sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/092009 überdie Meldung an das Bundesministerium für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c und Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und2009 sowie gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/092009 über
      1. a)Litera adie Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. b)Litera bdie Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. a)Litera adie Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      4. b)Litera bdie Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      5. c)Litera cdie Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
      6. d)Litera ddie Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
      7. e)Litera edie Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
      8. d)Litera ddie Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
      9. e)Litera edie Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
  6. (6)Absatz 6Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  8. (8)Absatz 8Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 22, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten