§ 4 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1.

für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen

2.

für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;

3.

für den Werkverkehr (§ 10);

4.

für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

5.

für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a)

in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b)

in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 17.02.2006 bis 13.02.2013

Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1.

für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen

2.

für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;

3.

für den Werkverkehr (§ 10);

4.

für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

5.

für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a)

in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b)

in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

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