§ 1 GRBKV (weggefallen)

Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG§ 1 GRBKV aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetztseit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.2019
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG§ 1 GRBKV aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetztseit 31.12.2019 weggefallen.

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