§ 4 GfG Finanzaufkommen

Gesundheitsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.9999

Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

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