§ 3 GfG Durchführung der Aufgaben

Gesundheitsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

Durchführung der Aufgaben

§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird dem gemeinnützigen Fondsder GesellschaftGesundesGesundheit Österreich'', Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes BGBl. Nr. 11/1975 in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Wien, GmbH“ übertragen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds „Gesundes Österreich''der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

(3) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse, Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Einschau an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

(4) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch den Fonds „Gesundesdie Gesundheit Österreich'' GmbH zu erfolgen. Der Fonds „GesundesDie Gesundheit Österreich'' GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.07.2006

Durchführung der Aufgaben

§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird dem gemeinnützigen Fondsder GesellschaftGesundesGesundheit Österreich'', Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes BGBl. Nr. 11/1975 in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Wien, GmbH“ übertragen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds „Gesundes Österreich''der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden.

(3) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse, Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Einschau an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Fonds „Gesundes Österreich'' zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

(4) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch den Fonds „Gesundesdie Gesundheit Österreich'' GmbH zu erfolgen. Der Fonds „GesundesDie Gesundheit Österreich'' GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

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