§ 10 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 10 FTEG (1weggefallen) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Absseit 26.04.2017 weggefallen. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 10 FTEG (1weggefallen) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Absseit 26.04.2017 weggefallen. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig auf dem Markt bereitgestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

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