§ 3 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 3 FTEG (1weggefallen) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

1.

Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

2.

Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftretenseit 26.04.2017 weggefallen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

1.

die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

2.

sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

3.

sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

4.

sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

5.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

6.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 3 FTEG (1weggefallen) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

1.

Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

2.

Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftretenseit 26.04.2017 weggefallen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

1.

die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

2.

sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

3.

sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

4.

sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

5.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

6.

sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

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