§ 1 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 1 FTEG (1weggefallen) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG (ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009 S. 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2013)

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 1 FTEG (1weggefallen) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

2.

die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

1.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/19/EG (ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009 S. 17), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

2.

Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

3.

Kabel und Drähte;

4.

Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

5.

Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2013)

7.

Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

seit 26.04.2017 weggefallen.

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