§ 6 FinSG

Finanzsicherheiten-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.

(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahreneine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert.

Stand vor dem 17.11.2010

In Kraft vom 01.12.2003 bis 17.11.2010

(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.

(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder ein Ausgleichs- oder Sanierungsverfahreneine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder ein solches Verfahren noch andauert.

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