§ 11 FernFinG

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2026
Paragraph 11,

Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden. Die Paragraphen 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß Paragraph 5 h, KSchG oder Paragraph 9, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,, aufgelöst wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2026
Paragraph 11,

Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß § 5h KSchG oder § 9 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997, aufgelöst wurden. Die Paragraphen 8 bis 10 gelten nicht für Kreditverträge, die gemäß Paragraph 5 h, KSchG oder Paragraph 9, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,, aufgelöst wurden.

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