§ 10 FernFinG Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2026
§ 10.Paragraph 10,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

  1. 1.Ziffer einsVerträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere überDienstleistungen im Zusammenhang mit
    1. a)Litera aDevisen,
    2. b)Litera bGeldmarktinstrumenten,
    3. c)Litera chandelbaren Wertpapieren,
    4. d)Litera dAnteilen an Anlagegesellschaften,
    5. e)Litera eFinanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
    6. f)Litera fZinstermingeschäften (FRA),
    7. g)Litera gZins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
    8. h)Litera hKauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
  2. 2.Ziffer 2Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
  3. 3.Ziffer 3Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2026
§ 10.Paragraph 10,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

  1. 1.Ziffer einsVerträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere überDienstleistungen im Zusammenhang mit
    1. a)Litera aDevisen,
    2. b)Litera bGeldmarktinstrumenten,
    3. c)Litera chandelbaren Wertpapieren,
    4. d)Litera dAnteilen an Anlagegesellschaften,
    5. e)Litera eFinanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
    6. f)Litera fZinstermingeschäften (FRA),
    7. g)Litera gZins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
    8. h)Litera hKauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
  2. 2.Ziffer 2Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
  3. 3.Ziffer 3Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten