§ 9 FernFinG (weggefallen)

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag§ 9 FernFinG seit 30.09.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.09.2026
Paragraph 9,

Hat der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen des Unternehmers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag§ 9 FernFinG seit 30.09.2026 weggefallen.

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