§ 87 EuWO Sprachliche Gleichbehandlung

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Wenn Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werdenauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.04.2012 bis 19.07.2022

Wenn Funktionen nachSoweit in diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werdenauf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so kann die weibliche Formbeziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung, auf bestimmte natürliche Personen ist die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werdenjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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