§ 70 EuWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in WienStatutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der in Wahllokalen des Stimmbezirks gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 18.02.2014 bis 31.12.2023

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in WienStatutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der in Wahllokalen des Stimmbezirks gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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