§ 10 EuWO Aktives Wahlrecht

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Wahlberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 19.07.2022

Wahlberechtigt sind alle Männer und FrauenPersonen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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