§ 14 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 14 EU-QuStG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artseit 01.01.2017 weggefallen. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.

(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.

(5) Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2016
§ 14 EU-QuStG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artseit 01.01.2017 weggefallen. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.

(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.

(5) Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.

(6) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.

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