§ 7 EU-QuStG (weggefallen)

EU-Quellensteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 7 EU-QuStG (1weggefallen) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer)seit 01.01.2017 weggefallen. Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

(2) Die EU-Quellensteuer ist

1.

im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,

2.

bei Veräußerung des Wertpapiers,

3.

bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,

4.

bei Entnahme von effektiven Stücken,

5.

bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,

6.

bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat

abzuziehen.

(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:

1.

Bei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des § 3 Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.

2.

Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.

(4) Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.

Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.

Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.

(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer

-

von erfolgten Ausschüttungen,

-

zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins,

-

in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6, von einem Betrag in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres,

einzubehalten.

Die gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 zu erlassende Verordnung kann Regelungen enthalten, inwieweit bei Aussetzen einer Meldung wegen technischer Probleme von dieser Vorgangsweise abgewichen werden kann.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 30.07.2013 bis 31.12.2016
§ 7 EU-QuStG (1weggefallen) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer)seit 01.01.2017 weggefallen. Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

(2) Die EU-Quellensteuer ist

1.

im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,

2.

bei Veräußerung des Wertpapiers,

3.

bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,

4.

bei Entnahme von effektiven Stücken,

5.

bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,

6.

bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat

abzuziehen.

(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:

1.

Bei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des § 3 Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.

2.

Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.

(4) Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.

Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.

Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.

(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer

-

von erfolgten Ausschüttungen,

-

zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins,

-

in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6, von einem Betrag in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres,

einzubehalten.

Die gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 zu erlassende Verordnung kann Regelungen enthalten, inwieweit bei Aussetzen einer Meldung wegen technischer Probleme von dieser Vorgangsweise abgewichen werden kann.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.

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