§ 12 EZA-G Aufsichtsrat

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.9999

Das Entwicklungshilfegesetz 1974(1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, BGBl. Nr. 474, innach Möglichkeit schon vor Entstehen der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer KraftADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

1.

sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,

2.

je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,

3.

ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und

4.

ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

1.

die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,

2.

die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 2,

3.

die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,

4.

die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.

Stand vor dem 14.08.2003

In Kraft vom 30.03.2002 bis 14.08.2003

Das Entwicklungshilfegesetz 1974(1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, BGBl. Nr. 474, innach Möglichkeit schon vor Entstehen der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer KraftADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

1.

sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,

2.

je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,

3.

ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und

4.

ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

1.

die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,

2.

die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 2,

3.

die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,

4.

die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.

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