§ 17 ETG 1992 Strafbestimmung

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe

1.

bis 25 435 € zu bestrafen, wer

a)

ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,

b)

ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,

c)

einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

e)

ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gem. § 9j Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,

f)

einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,

g)

ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,

h)

eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen § 9k Abs. 3 oder Abs. 5 erster Satz nicht unterstützt,

i)

der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz, 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;

2.

bis 14 530 € zu bestrafen, wer

a)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,

b)

den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

3.

bis 7 260 € zu bestrafen, wer

a)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,

b)

ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,

c)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,

d)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,

e)

die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.

(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit GeldstrafeEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
    1. 1.Ziffer einsbis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. b)Litera bein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. c)Litera ceinen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)
      1. e)Litera eeiner Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,einer Anordnung gemäß Paragraph 9 j, Absatz eins bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
      2. f)Litera feiner behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,
      3. g)Litera gein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
      (Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 2 Z 22, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)
      1. i)Litera ider Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 a, Absatz 9,, 9b Absatz 2,, 9c Absatz 9,, 9d Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
      2. j)Litera jseinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aeine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. b)Litera bden sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
      3. c)Litera cden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aeine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. b)Litera bein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. c)Litera ceine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. d)Litera deine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. e)Litera edie Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe

1.

bis 25 435 € zu bestrafen, wer

a)

ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,

b)

ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,

c)

einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

e)

ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gem. § 9j Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,

f)

einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,

g)

ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,

h)

eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen § 9k Abs. 3 oder Abs. 5 erster Satz nicht unterstützt,

i)

der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz, 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;

2.

bis 14 530 € zu bestrafen, wer

a)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,

b)

den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

3.

bis 7 260 € zu bestrafen, wer

a)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,

b)

ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,

c)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,

d)

eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,

e)

die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.

(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit GeldstrafeEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
    1. 1.Ziffer einsbis 25 435 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des Paragraph 3, oder den Bedingungen einer gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 11, erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
      2. b)Litera bein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 9, oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß Paragraph 11, erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
      3. c)Litera ceinen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,einen der in Paragraph 7, Absatz 4, genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,)
      1. e)Litera eeiner Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,einer Anordnung gemäß Paragraph 9 j, Absatz eins bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
      2. f)Litera feiner behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,
      3. g)Litera gein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
      (Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 2 Z 22, BGBl. I Nr. 204/2022)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,)
      1. i)Litera ider Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 a, Absatz 9,, 9b Absatz 2,, 9c Absatz 9,, 9d Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
      2. j)Litera jseinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2bis 14 530 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aeine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
      2. b)Litera bden sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,den sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
      3. c)Litera cden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3bis 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aeine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 6, wesentlich abändert oder erweitert,
      2. b)Litera bein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
      3. c)Litera ceine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
      4. d)Litera deine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß Paragraph 12, berechtigt zu sein,
      5. e)Litera edie Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hiezu verpflichtet wäre.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Absatz eins, ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (Paragraph 13,), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (Paragraph 13,) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (Paragraph 13,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (Paragraph 13,) in allen Fällen zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Strafverfahren kommt der Behörde (Paragraph 13,) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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