§ 8 E-GovG Eindeutige Identifikation in Datenverarbeitungen

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

In den DatenanwendungenDatenverarbeitungen von AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2017 bis 24.05.2018

In den DatenanwendungenDatenverarbeitungen von AuftraggebernVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

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