§ 18 BThOG Vertragliche Bedienstete des Bundes

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.03.2007 bis 12.06.2014

(1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

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