§ 16 BThOG Publikumsgespräche

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbHDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen.

Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind. Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.

(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und BühnengesellschaftGeschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladenabzuhalten.

(52) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2.

Marketing und Kartenvertrieb,

3.

tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(63) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

(84) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutierenbehandeln ist.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 04.08.1998 bis 31.08.2014

(1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbHDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen.

Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind. Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.

(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und BühnengesellschaftGeschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladenabzuhalten.

(52) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2.

Marketing und Kartenvertrieb,

3.

tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(63) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

(84) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutierenbehandeln ist.

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