§ 10 BThOG Anwendung von Vergabevorschriften

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

Die GesellschaftenBei Aufträgen gemäß § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften4 erster Satz, an die Theaterservice GmbH bis 31gilt § 10 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006. August 2004 und für Aufträge derDie Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004hat bei Aufträgen an Dritte das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2015

Die GesellschaftenBei Aufträgen gemäß § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften4 erster Satz, an die Theaterservice GmbH bis 31gilt § 10 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006. August 2004 und für Aufträge derDie Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004hat bei Aufträgen an Dritte das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden.

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