§ 6 BThOG Unternehmenskonzept

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 04.08.1998 bis 31.08.2015

(1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

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