§ 4 BThOG Aufgaben der Gesellschaften

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) DerDie Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die BeschlußfassungBeschlussfassung über folgende Gegenstände:

a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;

ba)

die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung derüber die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

cb)

die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

dc)

die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

d)

Rückzahlung von Nachschüssen;

e)

Entscheidung über die Rückzahlung von NachschüssenErteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

f)

die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und HandelsvollmachtenGeltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

g)

die Geltendmachung von ErsatzansprüchenErstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG§ 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;

h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

ih)

der AbschlußAbschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem GeschäftsbetriebeGeschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teilesein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

i)

Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

j)

Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

k)

Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;

l)

Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.

2.

die Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;

3.

bis 31. August 2004 Festlegung der KalkulationsgrundlagenErrichtung und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbHWeiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseitsRechnungswesens, Beteiligungs- und der Theaterservice GmbH anderseitsFinanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;

4.

die InstandhaltungsAbschluss von Leistungs- und Herstellungsmaßnahmen anZielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und GebäudenTochtergesellschaften;

5.

Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;

6.

Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;

57.

die entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 46 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;

2.

die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;

3.

die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;

4.

die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;

5.

die Entscheidung über den Kartenverkauf.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;

2.

die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

3.

die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;

4.

die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

5.

die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

6.

die InstandhaltungDurchführung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.

7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.

Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.

(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.08.2015

(1) DerDie Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die BeschlußfassungBeschlussfassung über folgende Gegenstände:

a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;

ba)

die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung derüber die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

cb)

die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

dc)

die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

d)

Rückzahlung von Nachschüssen;

e)

Entscheidung über die Rückzahlung von NachschüssenErteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

f)

die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und HandelsvollmachtenGeltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

g)

die Geltendmachung von ErsatzansprüchenErstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG§ 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;

h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

ih)

der AbschlußAbschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem GeschäftsbetriebeGeschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teilesein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

i)

Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

j)

Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

k)

Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;

l)

Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.

2.

die Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;

3.

bis 31. August 2004 Festlegung der KalkulationsgrundlagenErrichtung und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbHWeiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseitsRechnungswesens, Beteiligungs- und der Theaterservice GmbH anderseitsFinanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;

4.

die InstandhaltungsAbschluss von Leistungs- und Herstellungsmaßnahmen anZielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und GebäudenTochtergesellschaften;

5.

Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;

6.

Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;

57.

die entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 46 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;

2.

die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;

3.

die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;

4.

die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;

5.

die Entscheidung über den Kartenverkauf.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;

2.

die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

3.

die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;

4.

die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

5.

die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

6.

die InstandhaltungDurchführung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.

7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.

Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.

(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.

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