§ 98 B-BSG Arbeitsmittel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
§ 98.Paragraph 98,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.Paragraph 36, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz eins bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 9 bis 12, 14 und 15 sowie Paragraph 60, Absatz eins bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  3. (6)Absatz 6§ 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.
  4. (7)Absatz 7Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der Paragraph 2, Absatz eins und 2, der römisch III. Abschnitt und die Paragraphen 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780, als Bundesgesetz.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.12.2015
§ 98.Paragraph 98,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.Paragraph 36, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz eins bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 9 bis 12, 14 und 15 sowie Paragraph 60, Absatz eins bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  3. (6)Absatz 6§ 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.
  4. (7)Absatz 7Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der Paragraph 2, Absatz eins und 2, der römisch III. Abschnitt und die Paragraphen 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780, als Bundesgesetz.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

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