§ 85 B-BSG Gefahrenklassenverordnung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
§ 85.Paragraph 85,

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsdas notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
  2. 2.Ziffer 2Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
  4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2007
§ 85.Paragraph 85,

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsdas notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
  2. 2.Ziffer 2Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
  3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)
  4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

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