§ 62 B-BSG Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einshiefür gesundheitlich geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
    3. 3.Ziffer 3über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
  3. (3)Absatz 3Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
  4. (4)Absatz 4Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.Absatz 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (Paragraph 2, Absatz 2,), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.

    (Anm. Abs. 7 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

  7. (7)Absatz 7Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsZu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einshiefür gesundheitlich geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
    3. 3.Ziffer 3über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
  3. (3)Absatz 3Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
  4. (4)Absatz 4Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
  6. (6)Absatz 6Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.Absatz 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (Paragraph 2, Absatz 2,), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.

    (Anm. Abs. 7 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

  7. (7)Absatz 7Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

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