§ 47 B-BSG Verzeichnis der Bediensteten

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Art der Gefährdung,
    4. 4.Ziffer 4Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Exposition und
    7. 7.Ziffer 7Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Der Dienstgeber muß unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.06.1999 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3Art der Gefährdung,
    4. 4.Ziffer 4Art und Dauer der Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur Exposition und
    7. 7.Ziffer 7Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Der Dienstgeber muß unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

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