§ 14 BHAG-G Aufsichtsrat

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1.

dreiSechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.

2.

je ein MitgliedZusätzlich wird entsandteine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom: Betriebsrat entsandt.

a) Bundeskanzler,
b) Bundesminister für Landesverteidigung,
c) Bundesminister für Inneres,
d) Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
e) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
f) Bundesminister für Justiz
3. zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.
4. Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied

1.

das Mitglied dies beantragt;,

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; oder

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

(5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mitAufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleichoder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des AufsichtsratesÄnderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1.

dreiSechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.

2.

je ein MitgliedZusätzlich wird entsandteine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom: Betriebsrat entsandt.

a) Bundeskanzler,
b) Bundesminister für Landesverteidigung,
c) Bundesminister für Inneres,
d) Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
e) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
f) Bundesminister für Justiz
3. zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.
4. Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied

1.

das Mitglied dies beantragt;,

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; oder

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

(5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mitAufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleichoder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des AufsichtsratesÄnderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

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