§ 13 BHAG-G Jahresabschluss, Lagebericht

Buchhaltungsagenturgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2013 bis 31.12.9999

Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des HandelsgesetzbuchesUGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit.UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.

Stand vor dem 07.08.2013

In Kraft vom 01.05.2004 bis 07.08.2013

Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des HandelsgesetzbuchesUGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit.UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten