§ 29 BSG 1999

Blutsicherheitsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.

(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 22 Abs. 1 der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 270 Euro“ und in § 22 Abs. 2 der Ausdruck „500 000 S“ durch den Ausdruck „36 340 Euro“ ersetzt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 15 Abs. 4, § 16, § 17, § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Bereits anhängige Verfahren nach den in Abs. 4 angeführten Bestimmungen sind nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Rechtslage fortzuführen.

(6) §§ 11a und 22 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2009 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2009 in Kraft.

(7) § 21 Z 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 15.06.2018 bis 22.10.2019

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.

(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 22 Abs. 1 der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 270 Euro“ und in § 22 Abs. 2 der Ausdruck „500 000 S“ durch den Ausdruck „36 340 Euro“ ersetzt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 15 Abs. 4, § 16, § 17, § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Bereits anhängige Verfahren nach den in Abs. 4 angeführten Bestimmungen sind nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Rechtslage fortzuführen.

(6) §§ 11a und 22 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2009 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2009 in Kraft.

(7) § 21 Z 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

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