§ 1 BSG 1999 Geltungsbereich

Blutsicherheitsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie die damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen, um Spendern und Patienten den bestmöglichen Schutz zu bieten.

(2) Bei der Gewinnung und Testung von Menschenmenschlichem Blut oder Blutbestandteilen ist der Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.12.2004
Geltungsbereich

§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie die damit zusammenhängenden Sicherheitsmaßnahmen, um Spendern und Patienten den bestmöglichen Schutz zu bieten.

(2) Bei der Gewinnung und Testung von Menschenmenschlichem Blut oder Blutbestandteilen ist der Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten.

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