§ 20 BauRG

Baurechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
IV. Schlußbestimmung.

§ 20.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.04.2012
IV. Schlußbestimmung.

§ 20.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

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