§ 4 BauRG

Baurechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999

§ 4.

(1) Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.

(2) Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.06.1990

§ 4.

(1) Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.

(2) Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.

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