§ 3 BauRG

Baurechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999
§ 3.

(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißigzehn und nicht auf mehr als achtzighundert Jahre bestellt werden.

(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängigbestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von ungewissen künftigen EreignissenGrund und Boden bestimmt seinwird.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.06.1990
§ 3.

(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißigzehn und nicht auf mehr als achtzighundert Jahre bestellt werden.

(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängigbestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von ungewissen künftigen EreignissenGrund und Boden bestimmt seinwird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten