§ 3 BauRG

Baurechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.

Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.

  1. (1)Absatz einsDas Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.06.1990
Paragraph 3,

Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.

Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.

  1. (1)Absatz einsDas Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten