§ 54 AusG Anwendungsbereich

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Unterabschnitt C

Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

1.

ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder

P 1 und P 2) oder

2.

auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1994

Unterabschnitt C

Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

1.

ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder

P 1 und P 2) oder

2.

auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.

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