§ 51 AusG Frist für das Gutachten

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Frist für das Gutachten

§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

1.

zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder

2.

drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder

3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1992

Frist für das Gutachten

§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

1.

zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder

2.

drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder

3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.

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