§ 27 AusG Bewerbung

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten DienststelleStelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das BewerbungsgesuchDie in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als TagZuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das Datum des Poststempelsfristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.

(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2009

(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten DienststelleStelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das BewerbungsgesuchDie in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als TagZuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das Datum des Poststempelsfristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.

(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

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