§ 27 AusG Bewerbung

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten DienststelleStelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.
  2. (2)Absatz 2Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
  3. (2)Absatz 2Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG.
  4. (3)Absatz 3Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten DienststelleStelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.
  2. (2)Absatz 2Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
  3. (2)Absatz 2Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG.
  4. (3)Absatz 3Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

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