§ 24 BUAG Arbeitnehmerinformation

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1.

Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2.

Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,

3.

sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts15 LSD-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993BG,

4.

Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;

5.

Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.03.2021

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1.

Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2.

Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,

3.

sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts15 LSD-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993BG,

4.

Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;

5.

Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.

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