§ 18a BUAG Ermächtigung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

(Anm.: Abs. 2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt aufgehoben durch Art. 1, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜGZ 22, BGBl. Nr. 196/1988BGBl. I Nr. 71/2021)

1.

Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und

2.

die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2021

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

(Anm.: Abs. 2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt aufgehoben durch Art. 1, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜGZ 22, BGBl. Nr. 196/1988BGBl. I Nr. 71/2021)

1.

Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und

2.

die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.

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