§ 13 BUAG (weggefallen)

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und - soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden§ 13 BUAG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.07.2011
Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und - soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden§ 13 BUAG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

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