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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs§ 2b ZollR- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitetDG seit 30.06.2020 weggefallen.
Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs§ 2b ZollR- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitetDG seit 30.06.2020 weggefallen.