§ 284d ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren§ 284d ABGB seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018
(1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren§ 284d ABGB seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.