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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung eines Curatorsgesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für Abwesende, oder füreine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(3) Vor der Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind der Erwachsenenvertreter und die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Stattvolljährige Person über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oderüber die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer WeisePflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters persönlich zu belehren. Der Notar, etwa durchder Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die WahrungVornahme dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgenBelehrung zu dokumentieren.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Die Bestellung eines Curatorsgesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

(2) Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für Abwesende, oder füreine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(3) Vor der Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind der Erwachsenenvertreter und die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Stattvolljährige Person über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oderüber die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer WeisePflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters persönlich zu belehren. Der Notar, etwa durchder Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die WahrungVornahme dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgenBelehrung zu dokumentieren.