§ 382h EO Verständigungen

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch eines EhegattenDas Gericht, bei dem der Antrag auf Befriedigung seines dringenden WohnbedürfnissesErlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie die ihm auf Grundvon einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nichtallfälligen Zurückziehung unverzüglich in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werdenKenntnis zu setzen.

(2) Ist zwischen den Parteien ein VerfahrenVom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Scheidung, AufhebungErlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder Nichtigerklärung der Ehe anhängigzum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, so kannund von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.

(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffenaufgehoben wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.sind auch

1.

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,

2.

der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,

unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2009 bis 30.06.2021

(1) Der Anspruch eines EhegattenDas Gericht, bei dem der Antrag auf Befriedigung seines dringenden WohnbedürfnissesErlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie die ihm auf Grundvon einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nichtallfälligen Zurückziehung unverzüglich in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werdenKenntnis zu setzen.

(2) Ist zwischen den Parteien ein VerfahrenVom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Scheidung, AufhebungErlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder Nichtigerklärung der Ehe anhängigzum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, so kannund von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.

(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffenaufgehoben wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.sind auch

1.

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,

2.

der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,

unverzüglich zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten