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§ 151.Paragraph 151,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 146, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des Paragraph 146, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 151.Paragraph 151,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 146, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des Paragraph 146, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.